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Änderung § 29 WDO vom 31.03.2017
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§ 29 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung | § 29 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. 2 Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. 3 Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 14 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. 2 Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. 3 Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. |
(2) 1 Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. 2 Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt. (3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden. |
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