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§ 17a - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 17a Befugnis zur Kabotage



(1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Gemeinschaftsrechts oder mit einer besonderen Genehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(2) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. Die letzte Entladung, bevor Deutschland verlassen wird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen.

(3) Bei Kabotagebeförderungen im Sinne von Absatz 1 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden, die folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders,

2.
Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers,

3.
Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Entladung die Unterschrift des Empfängers mit Datum der Entladung,

4.
Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Anschrift der Entladestelle,

5.
die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung,

6.
das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe,

7.
amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Aufliegers.

Die Nachweise können mittels Begleitpapier oder eines anderen geeigneten Beförderungsdokumentes, auch in elektronischer Form, erbracht werden.

(4) Das Fahrpersonal muss die Nachweise nach Absatz 3 während der Kabotagebeförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.



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Frühere Fassungen von § 17a Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
vom 05.05.2008 BGBl. I S. 794

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008)
... mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 11a. entgegen § 17a Abs. 2 Kabotagebeförderungen durchführt, 11b. entgegen § 17a Abs. 3 Satz ... § 17a Abs. 2 Kabotagebeförderungen durchführt, 11b. entgegen § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis mitgeführt wird, oder ... dass ein Nachweis die dort genannten Angaben enthält, 11c. entgegen § 17a Abs. 4 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 05.05.2008 BGBl. I S. 794
Artikel 1 2. GüKGrKabotageVÄndV
... 5a. Abschnitt eingefügt: „5a. Abschnitt Kabotage § 17a Befugnis zur Kabotage". 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) ... 5a. Abschnitt eingefügt: „5a. Abschnitt Kabotage § 17a Befugnis zur Kabotage (1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen ... 11 werden folgende Nummern 11a bis 11c eingefügt: „11a. entgegen § 17a Abs. 2 Kabotagebeförderungen durchführt, 11b. entgegen § 17a Abs. 3 ... § 17a Abs. 2 Kabotagebeförderungen durchführt, 11b. entgegen § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis mitgeführt wird, oder ... dass ein Nachweis die dort genannten Angaben enthält, 11c. entgegen § 17a Abs. 4 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und ...