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Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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Eingangsformel



Auf Grund der §§ 17 und 23 Abs. 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:


1. Abschnitt Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen

§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz



(1) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Behörde, die für die Erteilung von Gemeinschaftslizenzen nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) zuständig ist (Lizenzbehörde). Örtlich zuständig ist die Lizenzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.

(2) Für die Gemeinschaftslizenz gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

1.
§ 3 Abs. 3a (Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bei der Erteilung von weiteren Ausfertigungen der Erlaubnis),

2.
(weggefallen)

3.
§ 3 Abs. 5a (Anhörung),

4.
§ 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist,

5.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte) und

6.
§ 21a (Aufsicht).

Die §§ 9, 11 und 16 Abs. 1 und 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) gelten entsprechend.

(3) Die Lizenzbehörde ist zuständig für die Prüfungen und Entscheidungen gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92.


§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung



Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz

1.
der Name oder die Rechtsform des Unternehmens,

2.
das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,

3.
die Anschrift des Sitzes oder einer Niederlassung oder

4.
der Name oder die Anschrift des Unternehmers (bei einer Gesellschaft eines vertretungsberechtigten Organs, etwa eines Gesellschafters oder Geschäftsführers, bei einer Genossenschaft eines Vorstandsmitglieds, bei einer Erbengemeinschaft eines Miterben, bei einem Minderjährigen eines gesetzlichen Vertreters) oder einer zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person oder die Stellung einer dieser Personen im Unternehmen,

so hat der Unternehmer dies der Lizenzbehörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Macht nach Auffassung der Lizenzbehörde die Änderung eine Berichtigung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren Abschriften dieser unverzüglich vorzulegen.


§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)



Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 10 und 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und die Maßnahmen nach Artikel 8 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG Nr. L 279 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 350 S. 9).


2. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen

§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung



(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der

1.
Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und

2.
die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Genehmigung hinreichend genutzt wird.

Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt. Im laufenden Kalenderjahr erteilte CEMT-Jahresgenehmigungen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt.

(2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbständiger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.

(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

1.
§ 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),

2.
§ 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und

3.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn

1.
sie drei Monate nicht genutzt wurde oder

2.
der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbestimmungen oder Verwendungsvoraussetzungen der CEMT-Genehmigung verstößt.

Im Fall des Satz 1 Nr. 2 kann vor Ablauf von zwei Kontingentsjahren, die auf das Jahr folgen, in dem die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist, ein Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung nicht genehmigt werden.




§ 5 Fahrtenberichtheft



(1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Darin sind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede Beförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundesamt ausgegeben.

(2) Der Unternehmer hat bei

1.
CEMT-Jahresgenehmigungen die Durchschriften der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats und das Fahrtenberichtheft innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums,

2.
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenberichtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums

dem Bundesamt vorzulegen. Sind in einem Kalendermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, so hat der Unternehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehlanzeige zu erstatten.


§ 6 Urkundenberichtigung



Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Abs. 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.


§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung



(1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Ministerrates der CEMT zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.

(2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

1.
§ 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),

2.
§ 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und

3.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.


§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung



Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution erteilten CEMT-Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen:

1.
Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet werden.

2.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass höchstens drei aufeinander folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden.

3.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung während der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts während des in der Genehmigungsurkunde eingetragenen Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Das Fahrpersonal muss das Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.


3. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen

§ 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil



(1) Die zuständige inländische Behörde stellt einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, die bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat aus, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(2) Ändert sich der Name des Unternehmens oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die bilaterale Genehmigung der ausstellenden inländischen Behörde unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er die Urkunde der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.




4. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen

§ 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung



Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, muß Inhaber einer Drittstaatengenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche Berechtigung nach § 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes verwendet.


§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung



(1) Die Drittstaatengenehmigung wird einem Unternehmer erteilt, der in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und über den keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, mindestens einen Kalendertag. Die Zahl der Fahrten, die innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden dürfen, kann begrenzt werden.

(3) Die Drittstaatengenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(4) Für die Erteilung der Drittstaatengenehmigung ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig, sofern das Recht der Europäischen Union nicht etwas anderes bestimmt.

(5) Die Drittstaatengenehmigung wird von der zuständigen Stelle des Staates ausgegeben, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, falls es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt oder falls internationale Regierungs- oder Verwaltungsabkommen dies vorsehen. In allen anderen Fällen wird die Drittstaatengenehmigung von der Stelle ausgegeben, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt hat.




§ 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung



(1) Ist die Drittstaatengenehmigung einem Unternehmer erteilt, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, so gilt sie für das Kraftfahrzeug, in dem sie bei der Beförderung mitgeführt wird.

(2) Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in keinem der in Absatz 1 genannten Staaten hat, wird die Drittstaatengenehmigung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt.

(3) Der Unternehmer darf die Drittstaatengenehmigung nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwenden.


§ 12 Ausnahmen



Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Abs. 1 oder auf Grund von § 23 Abs. 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.


5. Abschnitt Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr

§ 13 Definition



Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen

1.
das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens sechs Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,

2.
die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und

3.
die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und

a)
dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder

b)
einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen

durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).


§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof



(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des § 13 Nr. 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,

1.
der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt,

2.
von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und

3.
der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat.

(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber anhören.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während der gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


§ 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn er die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfüllt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den Nachweis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


§ 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

1.
darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn ihm auf Grund internationaler Abkommen eine besondere Genehmigung dafür erteilt ist;

2.
ist bei An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland von der Erlaubnis- und Genehmigungspflicht befreit, wenn

a)
das Kraftfahrzeug im unbegleiteten Kombinierten Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche Grenze überschreitet oder

b)
das Kraftfahrzeug im begleiteten Kombinierten Verkehr während der Mitbeförderung auf der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die deutsche Grenze überschreitet und nur eine An- oder Abfuhr durchgeführt wird, die beim begleiteten Kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Rollende Landstraße) nur zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigneten Bahnhof erfolgen darf, und

c)
der Unternehmer in dem Staat, in dem sein Unternehmen den Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und über ihn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 die Genehmigung oder während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c erster Halbsatz mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den jeweils erforderlichen Nachweis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


§ 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr



(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Anfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder des Schiffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß die Reservierungsbestätigung nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat die Reservierungsbestätigung im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein Nachweis der Eisenbahn oder des Schiffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen über den benutzten Entladebahnhof oder Binnen- oder Seehafen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß der Nachweis nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat den Nachweis nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


5a. Abschnitt Kabotage

§ 17a Befugnis zur Kabotage



(1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Gemeinschaftsrechts oder mit einer besonderen Genehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(2) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. Die letzte Entladung, bevor Deutschland verlassen wird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen.

(3) Bei Kabotagebeförderungen im Sinne von Absatz 1 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden, die folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders,

2.
Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers,

3.
Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Entladung die Unterschrift des Empfängers mit Datum der Entladung,

4.
Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Anschrift der Entladestelle,

5.
die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung,

6.
das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe,

7.
amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Aufliegers.

Die Nachweise können mittels Begleitpapier oder eines anderen geeigneten Beförderungsdokumentes, auch in elektronischer Form, erbracht werden.

(4) Das Fahrpersonal muss die Nachweise nach Absatz 3 während der Kabotagebeförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.




6. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz



Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das in einem der vorgenannten Staaten zugelassen ist. Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einem der in Satz 1 genannten Staaten, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen ist.


§ 19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die für die Leitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die im Inland für die Beförderung von Gütern auf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten.

(2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei wiederholten groben Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle den Unternehmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren ausschließen.




7. Abschnitt Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung

§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung



(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:

1.
Name und Rechtsform des Unternehmens,

2.
Anschrift des Unternehmens,

3.
die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern,

4.
die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

5.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.

(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.
die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,

2.
die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,

3.
der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals,

4.
der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.

Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.




§ 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung



Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, insbesondere wenn das Fahrpersonal über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis-EU verfügt, die für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet ist.


§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung



Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Abschrift sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ungültig geworden ist.


§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung



Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Macht die Änderung nach Auffassung der zuständigen Behörde eine Berichtigung der Fahrerbescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Abschrift dieser unverzüglich vorzulegen.


§ 24 Überwachung



Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit.


8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

1a.
entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4.
entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5.
entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,

6.
entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinander folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden,

7.
entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden,

8.
entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

9.
entgegen § 11 Abs. 3 die Drittstaatengenehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,

10.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Bescheinigung, ein Nachweis, eine Genehmigung oder eine Reservierungsbestätigung mitgeführt wird,

11.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung, einen Nachweis oder eine Reservierungsbestätigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

11a.
entgegen § 17a Abs. 2 Kabotagebeförderungen durchführt,

11b.
entgegen § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis mitgeführt wird, oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis die dort genannten Angaben enthält,

11c.
entgegen § 17a Abs. 4 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

12.
entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,

13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt,

14.
entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

15.
entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.




§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Ersatzfahrzeug-­Verordnung GüKG vom 2. Januar 1973 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733),

2.
die Kabotage-­Verordnung GüKG vom 29. März 1991 (BGBl. I S. 860), geändert durch Artikel 1 der Verord­nung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),

3.
die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen vom 4. Februar 1993 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),

4.
die Fahrtenbuch-­Verordnung GüKG vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 388),

5.
die Verordnung über das Nachweis­ und Meldeverfahren bei der Versicherung von Güterkraftverkehrs­unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1984 (BGBl. I S. 1404), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733),

6.
die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),

7.
die Freistellungs-­Verordnung GüKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1993 (BGBl. I S. 1003), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2066),

8.
die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-­Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),

9.
die Höchstzahlen-­Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 122 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),

10.
die Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 581) und

11.
die Werkfernverkehrs-­Verordnung GüKG vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 388, 390), geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075).


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.