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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.01.2012 aufgehoben
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§ 20 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- 2.
- Anschrift des Unternehmens,
- 3.
- die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern,
- 4.
- die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
- 5.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
- die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
- 3.
- der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals,
- 4.
- der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes V. v. 22. August 2006 BGBl. I S. 2108 m.W.v. 1. Oktober 2006
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Frühere Fassungen von § 20 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 4 Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 22.08.2006 BGBl. I S. 2108 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKGrKabotageV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 GüKGrKabotageV Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
... sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat das Unternehmen dies der ...
§ 24 GüKGrKabotageV Überwachung
... 881/92 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108
Artikel 4 VerkRÄnduBKrFQV Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
... § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ...
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