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§ 17 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr



(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Anfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder des Schiffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß die Reservierungsbestätigung nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat die Reservierungsbestätigung im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein Nachweis der Eisenbahn oder des Schiffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen über den benutzten Entladebahnhof oder Binnen- oder Seehafen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß der Nachweis nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat den Nachweis nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.



 

Zitierungen von § 17 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008)
... entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Bescheinigung, ein ... entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung, einen Nachweis oder eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 05.05.2008 BGBl. I S. 794
Artikel 1 2. GüKGrKabotageVÄndV
... ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben." 3. Nach § 17 wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt: „5a. Abschnitt Kabotage  ...