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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.01.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz
- 1.
- der Name oder die Rechtsform des Unternehmens,
- 2.
- das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
- 3.
- die Anschrift des Sitzes oder einer Niederlassung oder
- 4.
- der Name oder die Anschrift des Unternehmers (bei einer Gesellschaft eines vertretungsberechtigten Organs, etwa eines Gesellschafters oder Geschäftsführers, bei einer Genossenschaft eines Vorstandsmitglieds, bei einer Erbengemeinschaft eines Miterben, bei einem Minderjährigen eines gesetzlichen Vertreters) oder einer zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person oder die Stellung einer dieser Personen im Unternehmen,
Zitierungen von § 2 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKGrKabotageV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GüKGrKabotageV Ausnahmen
... Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Abs. 1 oder auf Grund von § 23 Abs. 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den ...
§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 1a. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 05.05.2008 BGBl. I S. 794
Artikel 1 2. GüKGrKabotageVÄndV
... a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: 1a. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht ...
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