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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.01.2012 aufgehoben
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§ 18 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das in einem der vorgenannten Staaten zugelassen ist. Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einem der in Satz 1 genannten Staaten, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen ist.
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Zitierungen von § 18 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKGrKabotageV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008)
... und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 12. entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt, 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 ...
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