Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.01.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 22 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung



Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Abschrift sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ungültig geworden ist.



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