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Änderung § 25 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 14.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2008 BGBl. I S. 794
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

1a. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4. entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,

6. entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinander folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden,

7. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden,

8. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

9. entgegen § 11 Abs. 3 die Drittstaatengenehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,

10. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Bescheinigung, ein Nachweis, eine Genehmigung oder eine Reservierungsbestätigung mitgeführt wird,

11. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung, einen Nachweis oder eine Reservierungsbestätigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

vorherige Änderung

 


11a. entgegen § 17a Abs. 2 Kabotagebeförderungen durchführt,

11b. entgegen § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis mitgeführt wird, oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis die dort genannten Angaben enthält,

11c. entgegen § 17a Abs. 4 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

12. entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,

13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt,

14. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

15. entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.