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Änderung § 25 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 14.05.2008
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§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.05.2008 BGBl. I S. 794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1a. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet, 6. entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinander folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden, 7. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden, 8. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 9. entgegen § 11 Abs. 3 die Drittstaatengenehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet, 10. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Bescheinigung, ein Nachweis, eine Genehmigung oder eine Reservierungsbestätigung mitgeführt wird, 11. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung, einen Nachweis oder eine Reservierungsbestätigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, | |
11a. entgegen § 17a Abs. 2 Kabotagebeförderungen durchführt, 11b. entgegen § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis mitgeführt wird, oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis die dort genannten Angaben enthält, 11c. entgegen § 17a Abs. 4 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, | |
12. entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt, 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt, 14. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 15. entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
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