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8. Abschnitt - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

1a.
entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4.
entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5.
entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,

6.
entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinander folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden,

7.
entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden,

8.
entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

9.
entgegen § 11 Abs. 3 die Drittstaatengenehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,

10.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Bescheinigung, ein Nachweis, eine Genehmigung oder eine Reservierungsbestätigung mitgeführt wird,

11.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung, einen Nachweis oder eine Reservierungsbestätigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

11a.
entgegen § 17a Abs. 2 Kabotagebeförderungen durchführt,

11b.
entgegen § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis mitgeführt wird, oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis die dort genannten Angaben enthält,

11c.
entgegen § 17a Abs. 4 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

12.
entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,

13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt,

14.
entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

15.
entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.




§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Ersatzfahrzeug-­Verordnung GüKG vom 2. Januar 1973 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733),

2.
die Kabotage-­Verordnung GüKG vom 29. März 1991 (BGBl. I S. 860), geändert durch Artikel 1 der Verord­nung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),

3.
die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen vom 4. Februar 1993 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),

4.
die Fahrtenbuch-­Verordnung GüKG vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 388),

5.
die Verordnung über das Nachweis­ und Meldeverfahren bei der Versicherung von Güterkraftverkehrs­unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1984 (BGBl. I S. 1404), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733),

6.
die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),

7.
die Freistellungs-­Verordnung GüKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1993 (BGBl. I S. 1003), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2066),

8.
die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-­Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),

9.
die Höchstzahlen-­Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 122 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),

10.
die Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 581) und

11.
die Werkfernverkehrs-­Verordnung GüKG vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 388, 390), geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075).


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.