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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben
§ 1 - Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVKostBefrG k.a.Abk.)
Artikel 84 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3297; aufgehoben durch Artikel 86 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.10.2005 bis 31.12.2010; FNA: 827-16 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.2005 bis 31.12.2010; FNA: 827-16 Organisationsrecht
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§ 1 Kosten bei Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die aus Anlass der Umbenennung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der Umbenennung der Bundesknappschaft und der Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.
Zitierungen von § 1 Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RVKostBefrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVKostBefrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RVKostBefrG Kosten bei der Vereinigung von Regionalträgern
... 1 gilt entsprechend für die Vereinigung von Regionalträgern gemäß den ...
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