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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben

Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVKostBefrG k.a.Abk.)

Artikel 84 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3297; aufgehoben durch Artikel 86 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.10.2005 bis 31.12.2010; FNA: 827-16 Organisationsrecht
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§ 1 Kosten bei Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See



(1) Für die aus Anlass der Umbenennung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der Umbenennung der Bundesknappschaft und der Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.


§ 2 Kosten bei der Vereinigung von Regionalträgern



§ 1 gilt entsprechend für die Vereinigung von Regionalträgern gemäß den §§ 141 und 142 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn der neue Regionalträger bestätigt, dass die Maßnahme der Vereinigung dient.

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