Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVKostBefrG k.a.Abk.)

Artikel 84 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3297; aufgehoben durch Artikel 86 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.10.2005 bis 31.12.2010; FNA: 827-16 Organisationsrecht
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§ 2 Kosten bei der Vereinigung von Regionalträgern



§ 1 gilt entsprechend für die Vereinigung von Regionalträgern gemäß den §§ 141 und 142 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn der neue Regionalträger bestätigt, dass die Maßnahme der Vereinigung dient.



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