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Änderung § 20 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung)

(Aufhebung von Vorschriften)

(Text neue Fassung)

§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.

 

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