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Änderung § 68 EStDV 2000 vom 23.07.2016
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§ 68 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | § 68 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn Jahre durch die Finanzbehörde festgesetzt werden. 2 Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern (Festmetern) nachhaltig erzielbar sind. (2) 1 Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, von dem an die Periode von zehn Jahren beginnt. 2 Es soll innerhalb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanzbehörde übermittelt werden. 3 Sofern der Zeitraum, für den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfeststellung anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufgestellt sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn Jahre durch die Finanzbehörde festgesetzt werden. 2 Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind. (2) 1 Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, von dem an die Periode von zehn Jahren beginnt. 2 Es soll innerhalb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanzbehörde übermittelt werden. 3 Sofern der Zeitraum, für den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfestsetzung anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufgestellt sein. |
(3) 1 Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absatzes 2 ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen wird. 2 Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben. |
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