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§ 68 - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
(1) 1Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn Jahre durch die Finanzbehörde festgesetzt werden. 2Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind.
(2) 1Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, von dem an die Periode von zehn Jahren beginnt. 2Es soll innerhalb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanzbehörde übermittelt werden. 3Sofern der Zeitraum, für den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfestsetzung anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufgestellt sein.
(3) 1Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absatzes 2 ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen wird. 2Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557 m.W.v. 23. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 68 EStDV 2000
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2016 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1722 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 68 EStDV 2000
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStDV 2000 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34b EStG Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen (vom 01.01.2012)
... 2. nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen. (4) Einkünfte ...
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
neugefasst durch B. v. 26.08.1985 BGBl. I S. 1756; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 1 ForstSchAusglG Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags (vom 08.09.2015)
... nach Absatz 1 höchstens auf 70 vom Hundert des Nutzungssatzes im Sinne des § 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung beschränkt wurden. (5) ...
Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021)
V. v. 14.04.2021 BGBl. I S. 808
§ 1 HolzEinschlBeschrV2021 Einschlagsbeschränkungen
... der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 1 3. StRVÄndV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind." 2. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 2. nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen. (4) Einkünfte ...
Artikel 2 StVereinfG 2011 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... von Krankheitskosten". e) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, ... e) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk". 2. ... Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen." 8. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, ... 8. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk (1) Der Nutzungssatz muss periodisch ...
Artikel 10 StVereinfG 2011 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
... 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz)" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung" ersetzt. 2. § 4 ...
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