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Artikel 7 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 7 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 64 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von behinderungsbedingt entstandenen Aufwendungen und der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale ist § 65 anzuwenden."
- 2.
- § 65 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:„(3a) Die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags aufgrund der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Behinderung setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag der Person, für die die Feststellungen getroffen werden (betroffene Person), nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung der betroffenen Person zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 geändert wird. Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung hat die mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln. Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- der Grad der Behinderung
- 2.
- die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die mit den folgenden Merkzeichen gekennzeichnet sind:
- a)
- G (erheblich gehbehindert),
- b)
- aG (außergewöhnlich gehbehindert),
- c)
- B (ständige Begleitung notwendig),
- d)
- H (hilflos),
- e)
- Bl (blind),
- f)
- TBl (taubblind),
- 3.
- das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung einer Behinderung,
- 4.
- das Datum des Bescheides über die jeweilige Feststellung einer Behinderung,
- 5.
- die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Feststellung einer Behinderung nach Nummer 1 und 2.
- 3.
- § 84 Absatz 3g wird wie folgt gefasst:„(3g) § 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 65 Absatz 3a ist erstmals zum 1. Januar 2026 anzuwenden. Vor diesem Zeitpunkt bereits ausgestellte Ausweise nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder noch gültige Bescheide der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde werden weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1 nicht weiter anzuwenden mit Ausnahme für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von behinderungsbedingt entstandenen Aufwendungen und der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (§ 64 Absatz 3). Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. § 65 Absatz 3 gilt weiterhin auch im Fall der Übertragung des einem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes), wenn das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist (§ 32 Absatz 6 Satz 13 des Gesetzes)."
Zitierungen von Artikel 7 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... den Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. (10) Die Artikel 5, 7 und 26 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (11) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2027 in ...
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