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Änderung § 49 EStDV 2000 vom 01.01.2007

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§ 49 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 49 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Zuwendungsempfänger


(Text neue Fassung)

§ 49 (weggefallen)


vorherige Änderung

Zuwendungen für die in § 48 bezeichneten Zwecke dürfen nur abgezogen werden, wenn der Empfänger der Zuwendung

1. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder

2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist.