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Änderung Anlage 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 30.05.2017

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1


A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

1. Chemische Gefahrstoffe

Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a. nach der Gefahrstoffverordnung als R40, R45, R46 und R61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,

b. die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG 2) aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,

(Text neue Fassung)

a. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,

aa) Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341),

bb) Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351),

cc) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362),

dd) spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371),

b. die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,

c. Quecksilber und Quecksilberderivate,

d. Mitosehemmstoffe,

e. Kohlenmonoxid,

f. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen

2. Biologische Arbeitsstoffe

vorherige Änderung nächste Änderung

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG 3), soweit bekannt ist, daß diese Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind



Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3, soweit bekannt ist, daß diese Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind

3. Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere

a. Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,

b. Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich,

c. Lärm,

d. ionisierende Strahlungen,

e. nicht ionisierende Strahlungen,

f. extreme Kälte und Hitze,

g. Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter verbunden sind


B. Verfahren

vorherige Änderung nächste Änderung

Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren



Die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten industriellen Verfahren


C. Arbeitsbedingungen

Tätigkeiten im Bergbau unter Tage

vorherige Änderung


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1) (entfallen)
2) ABl. EG
Nr. L 196 S. 1.
3) ABl. EG
Nr. L 374 S. 1; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), angepaßt durch die Richtlinie 95/30/EWG (ABl. EG Nr. L 155 S. 41).




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1 Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
2
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
3 Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).