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§ 7c - Podologengesetz (PodG)
Artikel 1 G. v. 04.12.2001 BGBl. I S. 3320; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 02.01.2002; FNA: 2124-22 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 02.01.2002; FNA: 2124-22 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7c
Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 32 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 7c PodG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2007 | Artikel 32 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7c PodG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c PodG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PodG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 PodG (vom 07.12.2007)
... ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 32 HeilbAnerkRUG Änderung des Podologengesetzes
... oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. § 7c Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a haben beim Erbringen der ... ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird ...
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