Tools:
Update via:
§ 6 - Podologengesetz (PodG)
Artikel 1 G. v. 04.12.2001 BGBl. I S. 3320; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 02.01.2002; FNA: 2124-22 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 02.01.2002; FNA: 2124-22 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 6
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr,
- 3.
- Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
Anzeige
Zitierungen von § 6 PodG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PodG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PodG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 PodG (vom 07.12.2007)
... die staatliche Prüfung bestanden hat. (2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6059/a83880.htm