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§ 9 - Podologengesetz (PodG)
Artikel 1 G. v. 04.12.2001 BGBl. I S. 3320; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 02.01.2002; FNA: 2124-22 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 02.01.2002; FNA: 2124-22 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 9
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder
- 2.
- entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Zitierungen von § 9 PodG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PodG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PodG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 PodG
... 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar 2003 nicht ...
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