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Änderung § 7c PodG vom 07.12.2007

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§ 7c PodG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 7c PodG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c


vorherige Änderung

 


Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.