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Änderung § 63 BNDG vom 09.07.2021

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§ 32 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
§ 63 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
(heute geltende Fassung) 
 
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§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle


(Text neue Fassung)

§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle


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§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.



§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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