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Änderung § 17 BNDG vom 01.01.2022
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§ 30 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 17 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | (Text neue Fassung)§ 17 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen |
1 Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2 § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. | 1 Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2 § 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. |
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