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Änderung § 9 BNDG vom 31.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 BNDGÄndG am 31. Dezember 2016 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 9 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 |
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(Text alte Fassung) § 7 Auskunft an den Betroffenen | (Text neue Fassung)§ 9 Auskunft an den Betroffenen |
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundeskanzleramt. | 1 Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat tritt das Bundeskanzleramt. |
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