Änderung § 52 BNDG vom 01.01.2022

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§ 52 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 52 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

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§ 52 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52 Beanstandungen


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(1) 1 Stellt das administrative Kontrollorgan im Rahmen seiner Kontrollzuständigkeit einen rechtswidrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem Bundesnachrichtendienst eine Beanstandung aussprechen. 2 Vor dem Ausspruch der Beanstandung hört das administrative Kontrollorgan den Bundesnachrichtendienst an.

(2) 1 Spricht das administrative Kontrollorgan eine Beanstandung aus und wird dieser Beanstandung nicht innerhalb einer vom administrativen Kontrollorgan festgesetzten und angemessenen Frist abgeholfen, so kann das administrative Kontrollorgan die Beanstandung an das Bundeskanzleramt richten. 2 Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstandung Stellung.

(3) Hält das administrative Kontrollorgan auch nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an der Beanstandung fest oder nimmt das Bundeskanzleramt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beanstandung im Bundeskanzleramt Stellung, kann das administrative Kontrollorgan die Beanstandung dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur abschließenden Entscheidung vorlegen.

(4) 1 Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entscheidet über die Beanstandung nach Anhörung des Bundeskanzleramtes. 2 Kommt das gerichtsähnliche Kontrollorgan zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung rechtmäßig erfolgt ist, ordnet es an, dass der Beanstandung unverzüglich oder innerhalb einer von ihm bestimmten Frist abzuhelfen ist.




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