Änderung § 3 BNDG vom 21.11.2015

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§ 3 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 3 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besondere Formen der Datenerhebung


(Text alte Fassung)

1 Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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