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Änderung § 5 BNDG vom 21.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 3 BVerSchZusG am 21. November 2015 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 5 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten | |
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist. |
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