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Änderung § 12 BNDG vom 11.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 4 TerrorBekämpfErgG am 11. Januar 2007 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung | § 12 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Berichtspflicht | |
(Text alte Fassung) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet den Chef des Bundeskanzleramtes über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesminister im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. | (Text neue Fassung) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. |
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