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Änderung § 5 BNDG vom 31.12.2016
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§ 3 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 5 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
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(Text alte Fassung)§ 3 Besondere Formen der Datenerhebung | (Text neue Fassung)§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung |
(Textabschnitt unverändert) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. |
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