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Änderung § 22 BNDG vom 31.12.2016
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§ 7 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 22 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
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(Text alte Fassung) § 7 Auskunft an den Betroffenen | (Text neue Fassung)§ 22 Auskunft an den Betroffenen |
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundeskanzleramt. | 1 Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 19 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundeskanzleramt. |
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