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Änderung § 33 BNDG vom 31.12.2016
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§ 12 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 33 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
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(Text alte Fassung) § 12 Berichtspflicht | (Text neue Fassung)§ 33 Berichtspflicht |
Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. | 1 Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. 2 Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. |
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