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Änderung § 19 BNDG vom 19.05.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2020 geltenden Fassung
§ 19 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.05.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 09.06.2020 BGBl. I S. 1326

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 19 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)