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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.04.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - Zweite Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (2. KWGFreistV k.a.Abk.)
V. v. 13.12.1995 BGBl. I S. 1703; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Geltung ab 21.12.1995; FNA: 7610-2-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 21.12.1995; FNA: 7610-2-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht des japanischen Ministeriums der Finanzen unterstehen, werden
- 1.
- die Grundsätze I und Ia des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen,
- 2.
- § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen
Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. KWGFreistV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. KWGFreistV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 2. KWGFreistV
... die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes über das Kreditwesen ...
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