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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.04.2014 aufgehoben
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Zweite Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (2. KWGFreistV k.a.Abk.)
V. v. 13.12.1995 BGBl. I S. 1703; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Geltung ab 21.12.1995; FNA: 7610-2-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 21.12.1995; FNA: 7610-2-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel
Auf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht des japanischen Ministeriums der Finanzen unterstehen, werden
- 1.
- die Grundsätze I und Ia des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen,
- 2.
- § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen
§ 2
Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des haftenden Eigenkapitals der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen das konsolidierte haftende Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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