Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.04.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Zweite Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (2. KWGFreistV k.a.Abk.)
V. v. 13.12.1995 BGBl. I S. 1703; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Geltung ab 21.12.1995; FNA: 7610-2-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 21.12.1995; FNA: 7610-2-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 2
Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des haftenden Eigenkapitals der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen das konsolidierte haftende Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6066/a83938.htm