§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
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1Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach
§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
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interne Verweise§ 30 PostPersRG Besetzung der Einigungsstelle (vom 15.06.2021) ... des zuständigen Verwaltungsgerichts. Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz für die Beschlussfassung zuständig, muss sich unter den von ihm zu bestellenden ...
§ 32 PostPersRG Gesamtbetriebsrat ... der Beamten bestimmt werden kann. 2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem er ... die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 ...
§ 33 PostPersRG Konzernbetriebsrat (vom 06.06.2015) ... Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt werden kann. 2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Konzernbetriebsrat des Postnachfolgeunternehmens so viele ... des Postnachfolgeunternehmens in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes ... § 26 Wahlen, Ersatzmitglieder § 27 (weggefallen) § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten § 29 Verfahren ... Abschnitt 7 wird aufgehoben. 17. § 25 wird aufgehoben. 18. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen der Aktiengesellschaft" durch ...
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