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Änderung § 7 PostPersRG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 PostPersRG, alle Änderungen durch Artikel 15 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des PostPersRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 7 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 104 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Haftung | |
(1) Soweit die Haftung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Beamte haftet der Aktiengesellschaft für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 78 des Bundesbeamtengesetzes. | (Text neue Fassung) (2) Der Beamte haftet der Aktiengesellschaft für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes. |
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