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Änderung § 38 PostPersRG vom 18.10.2014
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§ 38 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.10.2014 geltenden Fassung | § 38 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 18.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Text alte Fassung) § 38 (neu) | (Text neue Fassung)§ 38 Postnachfolgeunternehmen |
(1) Postnachfolgeunternehmen sind 1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und 2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen. (2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. 2 Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. 3 Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. 4 In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden. |
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