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Änderung § 4 FernUSG vom 28.05.2022

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§ 4 FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 4 FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers


(Text alte Fassung)

1 Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2 Die §§ 356 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3 Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2 Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3 Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)