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Änderung § 5 FernUSG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BQFGModG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des FernUSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 FernUSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 5 FernUSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2702 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Kündigung | |
(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. | (Text neue Fassung) (2) Die Kündigung bedarf der Textform. |
(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht. |
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