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Änderung § 4 FernUSG vom 11.06.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 FernUSG, alle Änderungen durch Artikel 8 VerbrKredRLUG am 11. Juni 2010 und Änderungshistorie des FernUSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 FernUSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 4 FernUSG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers | |
(Text alte Fassung) (1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. |
(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in die Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung. (3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten. |
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