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Änderung § 12a FernUSG vom 09.11.2011
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§ 12a FernUSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung | § 12a FernUSG n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2170 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion |
(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. |
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