Tools:
Update via:
Änderung § 12 StVorV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 SVReformG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der StVorVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 12 StVorV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 12 StVorV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Feststellung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 9 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6101/al209898-0.htm