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§ 6 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
V. v. 24.08.1999 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 3 Bewerbung
§ 6 Verfahren und Unterlagen
(1) Die Eingliederungsberechtigten bewerben sich über den für sie zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bei den Vormerkstellen, in deren Bereich sie eine Einstellung anstreben. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr nimmt zu der Bewerbung des Eingliederungsberechtigten Stellung.
(2) Als Unterlagen sind einzureichen
- 1.
- der bei den Vormerkstellen erhältliche Bewerbungsbogen,
- 2.
- der Eingliederungsschein, der Zulassungsschein oder die Bestätigung nach § 14 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes in Ablichtung,
- 3.
- Ablichtungen der Zeugnisse über die schulische und berufliche Vorbildung,
- 4.
- ein tabellarischer Lebenslauf.
(3) Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wirkt darauf hin, dass sich die Eingliederungsberechtigten zeitgerecht bewerben. Bewerber, die ihre Eingliederung mit Hilfe eines Eingliederungsscheins anstreben, werden vom Berufsförderungsdienst aufgefordert, ihre Bewerbung bis zur Erteilung des Eingliederungsscheins einzureichen.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6101/b16398.htm