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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2010 aufgehoben
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Anlage 1 bis 5 - Eier- und Eiprodukte-Verordnung (EiProdV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1993 BGBl. I S. 2288; aufgehoben durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Geltung ab 29.12.1993; FNA: 2125-40-53 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 29.12.1993; FNA: 2125-40-53 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 bis 5 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007
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Frühere Fassungen von Anlage 1 bis 5 Eier- und Eiprodukte-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2007 | Artikel 14 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 bis 5 Eier- und Eiprodukte-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 bis 5 EiProdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EiProdV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 14 EULMRDV Änderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung
... 1 wird aufgehoben. 4. § 22 Abs. 2 bis 7 wird aufgehoben. 5. Die Anlagen 1 und 3 bis 5 werden aufhoben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6109/a84307.htm