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Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eier, Eiprodukte und roheihaltige Lebensmittel (Eier- und Eiprodukte-Verordnung - EiProdV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet

-
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, b und d und Nr. 3 und des § 19a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,

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auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2, und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,

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auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

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auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

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auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

-
auf Grund des § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), der zuletzt gemäß Artikel 25 der Verordnung vom 6. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist:


Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (aufgehoben)







§ 2 (aufgehoben)







Abschnitt 2 Anforderungen an Eier und roheihaltige Lebensmittel

§ 3 (aufgehoben)







§ 4 (aufgehoben)







§ 5 (aufgehoben)







§ 6 (aufgehoben)







§ 7 Anforderungen an roheihaltige Lebensmittel in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung



(1) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen unbeschadet des Absatzes 4 Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unterzogen worden sind, nur an Verbraucher im Sinne von § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn

1.
diese Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und,

2.
a)
sofern es sich um bestimmungsgemäß erwärmt zu verzehrende Lebensmittel handelt, die Abgabe nicht später als zwei Stunden nach der Herstellung erfolgt,

b)
sofern es sich um bestimmungsgemäß kalt zu verzehrende Lebensmittel handelt, diese innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung

aa)
auf eine Temperatur von höchstens + 7 Grad C abgekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach Herstellung abgegeben werden oder

bb)
tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abgegeben werden, wobei die Temperatur von + 7 Grad C nicht überschritten werden darf.

(2) Ein Erhitzungsverfahren im Sinne dieser Verordnung ist ein Verfahren, das sicherstellt, dass Salmonellen abgetötet werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen die in Absatz 1 genannten Lebensmittel außer Haus zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden, sofern sie unter Beachtung der Anforderungen in Absatz 1 Nr. 2 kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrsfertig hergerichtet wurden. Wer diese Lebensmittel an Verbraucher im Sinne von § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgibt, hat ihnen bei der Abgabe den schriftlichen Hinweis "sofort verbrauchen" beizufügen.

(4) Wer eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung für alte oder kranke Menschen oder Kinder betreibt, muss Lebensmittel, die er dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt hat, vor deren Abgabe zum Verzehr unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unterziehen.


§ 8 (aufgehoben)







§ 9 (aufgehoben)







§ 10 (aufgehoben)







Abschnitt 3 Anforderungen an Eiprodukte

§§ 11 bis 20 (aufgehoben)


§§ 11 bis 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 21 Straftaten



(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
-
3. (aufgehoben)

4.
entgegen § 7 Abs. 1 Lebensmittel abgibt,

5.
entgegen § 7 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig einem Erhitzungsverfahren unterzieht,

6.
-
8. (aufgehoben)

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1.
(aufgehoben)

2.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 den schriftlichen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.




§ 22 Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(2) - (7) (aufgehoben)




Anlage 1 bis 5 (aufgehoben)


Anlage 1 bis 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert