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Änderung § 3 RSV vom 01.07.2009
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§ 3 RSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 3 RSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Aufbau der Regelsätze | |
(1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende. (2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen 1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert, 2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 vom Hundert, 2. ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 vom Hundert und 3. ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes. |
(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes. (4) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. |
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