Änderung § 3 RSV vom 01.01.2007

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§ 3 RSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 3 RSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2657
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufbau der Regelsätze


(1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.

(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen

1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert,

2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert

des Eckregelsatzes.

(Text alte Fassung)

(3) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(Text neue Fassung)

(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(4)
Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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